
Zur Person
Staatsanwältin und Kantonsrichterin in Personalunion (sic!) im Kanton Schaffhausen, Frau MLaw Leslie Gmür, kein Anwaltspatent, geb. 16. Oktober 1994, beliebt mit einem Jahreslohn von CHF 150’000, verdächtig der Lügen, des Unrechts und der Irreführung der Rechtspflege etc. auf Kosten der Steuerzahler gegen Souverän und Staatsbürger von Amtes wegen Staatsterrorismus zu betreiben, indem Leslie Gmür vorsätzlich Unschuldige wider besseres Wissen willkürlich verhaften und über viele Stunden gefangen nehmen lässt und um sie gezielt konzentriert und konzertiert mutwillig in Angst und Schrecken versetzen zu lassen.
Selbstverständlich liegt es im Verstand, Vernunft und Ermessen des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartements, Regierungsrat Dino Tamagni, Mitglied der Schweizerischen Volkspartei (SVP), mit einem Jahreslohn von CHF 150’000, ob Leslie Gmür mit vermutetem Unrecht, Willkür und Staatsterrorismus ungehindert ungestraft weiterhin fortfahren darf oder infolge dessen Weisungsmacht nicht – mehr –.
Amtsmissbrauch
Sollte sich herausstellen, dass Leslie Gmür einen Haftbefehl ohne ausreichende rechtliche Grundlage erlassen hat, steht der erfolgreich erfüllte, schuldhaft strafbare Tatbestand des Amtsmissbrauchs etc. im Raum. Ein solcher liegt vor, wenn Leslie Gmür ihre Amtsgewalt missbraucht, um jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dies kann auch durch unverhältnismässige Mittel geschehen. In der jüngeren Vergangenheit gab es Fälle, in denen Staatsanwälte in der Schweiz wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden.
Die Anordnung einer Verhaftung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte eines Menschen. Ein solcher Schritt sollte nur nach sorgfältigster Prüfung und auf einer soliden Faktenbasis erfolgen. Die Ausstellung eines Haftbefehls, der einzig und allein auf unbewiesenen Behauptungen fusst, zeugt von einem mangelnden Verantwortungsbewusstsein von Leslie Gmür. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz offiziell gemeldet hat, hätte die Leslie Gmür zu einer gründlicheren Abklärung veranlassen müssen.