Seit 2022 waltet Herr Dietrich (lic. iur., Rechtsanwalt und Jahrgang 1953) als Generalsekretär der Gesundheitsdirektion in Zug. Ein Karrieresprung, wie er im Buche steht. In der Pressemitteilung hiess es, er hätte sich gegen viele andere qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber durchgesetzt. Aber nach welchen Kriterien? Man könnte fast meinen, die Zuger hätten in Zürich angeklopft und gefragt: „Haben Sie jemanden, der so richtig weiss, wie man das Beschleunigungsgebot der Bundesverfassung mit der nötigen… Gelassenheit interpretiert?
Elf Jahre für eine Domain – Das ist kein Verfahren, das ist eine Epoche!
Dank eines brandneuen Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich (VB.2024.00279 vom 26. Februar 2026) wissen wir nun schwarz auf weiss, welch juristisches Feuerwerk Herr Dietrich in seiner Zeit als Stv. Generalsekretär in Zürich abgefeuert hat. Es geht um den Fall eines Arztes und seine Internet-Domains. Ein Fall, der sich seit 2015 zieht wie ein Kaugummi am Wanderschuh.
Das Gericht stellte fest: Dietrichs Behörde gönnte sich nach einer Rückweisung stolze fünf Jahre absolute Funkstille. Keine Handlung, kein Bescheid, nichts. Das Verwaltungsgericht nennt das eine „schwerwiegende Rechtsverzögerung“. Vielleicht auch: Beamten-Nirvana. In der Privatwirtschaft wäre man nach fünf Jahren Untätigkeit vermutlich schon ein Fall für das Konkursamt oder die Archäologie – in der Zürcher „Todesdirektion“ (wie Kritiker das Haus an der Stampfenbachstrasse bisweilen liebevoll nennen) reichte das offenbar für ein Empfehlungsschreiben nach Zug samt erfolgreicher „Wegbeförderung“.
Kreative Rechtslehre: Wenn die Domain-Sperre zum „Realakt“ mutiert
Besonders hübsch ist die Episode aus dem Jahr 2015, als Dietrich SWITCH kurzerhand anwies, Domains technisch zu blockieren. Rechtliches Gehör? Ach was, das brauchen nur Anfänger! Man deklarierte die Sperrung einfach als „blossen Realakt“, vergleichbar mit dem Abhängen eines Praxisschildes. Dass dabei ganze E-Mail-Accounts und digitale Identitäten im Orkus verschwanden, schien den Zürcher Paragraphen-Akrobaten nicht weiter zu stören.
SWITCH gegenüber wurde sogar die „Vollstreckbarkeit“ bescheinigt, während die Betroffenen noch über ihren Rekursen brüteten. Das Verwaltungsgericht fand diese juristische Abkürzung im Nachhinein… nun ja, weniger charmant und hob die Übung als rechtswidrig auf.
Vom Limmatquai an den Zugersee: Ein Exportmodell?
Nun stellt sich die spannende Frage: Ist dieser Stil des „geheimjustitiellen“ Vorgehens (Zitat aus der Beschwerde, S. 49) jetzt das neue Exportmodell für den Kanton Zug? Hat man in Zug die Personalie überhaupt einmal geprüft, bevor man den roten Teppich ausrollte? Immerhin ist der Mann Rechtsanwalt und sollte wissen, dass die Bundesverfassung nicht bloss eine unverbindliche Empfehlung ist.
Wie geht es weiter?
Das letzte Wort ist wohl noch nicht gesprochen. Während in Lausanne die Richter am Bundesgericht vielleicht schon die Stirn runzeln, weil man im Kanton Zürich offenbar gerne mal Kautionen von Drittpersonen „verrechnet“, um alte Staatsrechnungen zu begleichen, formieren sich andernorts bereits die nächsten Schritte.
Man hört, dass die Staatsanwaltschaft bald Post bekommen könnte. Und zwar nicht von der Sorte, die man gerne zum Morgenkaffee liest. Zu Fragen der „Amtsgewalt“ und ihrer Nutzung (oder deren Fehlen für fünf Jahre), die man mal unter die strafrechtliche Lupe nehmen möchte. Ob da eine „kantonale Krähe“ der anderen die Augen aushackt? Wir bleiben dran.
Eines ist sicher: Walter Dietrichs Wirken ist ein Lehrstück dafür, dass man im Schweizer Staatsapparat vielleicht nie zu alt ist für eine neue Herausforderung – und nie zu belastet für eine Beförderung.
In diesem Sinne: Bleiben Sie wachsam, bleiben Sie kritisch – und sichern Sie Ihre Domains!

