Kategorie: DEF
JUSLETTER Zur Umsetzung der EMRK in der CH Dr. iur. Heinz Aemisegger, Bundesrichter, 20.07.2009
Oberster Landesverräter & Berner Bundesgerichtspräsident Lorenz Meyer SVP
Meyer Lorenz (Präsident des Bundesgerichts)
Geboren am 3. Januar 1948, Bürger von Bern (BE). Studien in Bern und Paris, 1974 Fürsprecherpatent. 1974 bis 1976 Assistent an der Uni Bern, 1977 bis 1981 Gerichtssekretär am Bundesgericht, 1981 bis 1987 Justizsekretär des Kantons Bern, 1987 bis 2000 Verwaltungsrichter des Kantons Bern, 1995 bis 1998 Präsident des Verwaltungsgerichts, ab 1988 nebenamtlicher Bundesrichter. Wahl zum Bundesrichter am 21. Juni 2000. SVP
Fragen an den Bundesgerichtspräsidenten
bundesgerichtspraesident-05_01_2009
Antwort des Bundesgerichtspräsidenten
bundesgerichtspraesident-antwort-21_01_2009-fco
Antwort an den Landesverräter & Bundesgerichtspräsidenten
bundesgerichtspraesident-21_07_20091
Antwort des Bundesgerichtspräsidenten
bundesgerichtspraesident-antwort-27_07_2009-wan
Antwort an den Bundesgerichtspräsidenten
bundesgerichtspraesident-30_07_20091
Hochleistungskriminelle Marianne & Stefan Gussmann, Dr. iur. RAin, *04.06.1962, Todesdirektion ZH & Weidstr. 63, 8542 Wiesendangen
Hochleistungskrimineller Dr. iur. Jürg & Rosmarie Bosshart, *1945, FDP, Verwaltungsrichter, Alte Römerstr. 22. 8404 W'thur, Tel. 052 242 80 14
Hochleistungskrimineller Dr. iur. Felix Held, Verwaltungsgerichtssekretär, FDP, Rebwiesenstr. 14, 8406 W'thur, Tel. 052 202 09 73
Kraska, Santschi and others against Switzerland 1980/1983
Kraska v Switzerland: EGMR-Urteil 19.04.1993
Antwort auf die Einzelinitiative
Hier die Antwort des Kantonsrates als PDF Dokument: Antwort
Einzelinitiative Corrigendum vom 28.01.2008
Corrigendum vom 28.01.2008 Einzelinitiative
zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit
der Zürcher Gesundheitsdirektion &
des Zürcher Verwaltungsgerichtes
gestützt auf Self-executing-Völkerrecht, EMRK, IPPBR, BV, Medizinalberufegesetz, EGMR-Urteil Nr. 13942/88 vom 19.04.1993 Kraska v. Switzerland A254-B und 161. Gesetz über die politischen Rechte (vom 1. September 2003) sind gem. § 139 Einzelinitiativen der Geschäftsleitung des Kantonsrates einzureichen, wonach gem. § 119 b) Begehren, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, gestellt werden können:
Begehren
betr.
Gesundheitsgesetzes (GesG)
vom 2. April 2007
· § 3 Abs. 1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 3 Abs. 1 Eine Bewilligung benötigt,
· § 4. Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 4. Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 4 Abs. 3 Die Bewilligung wird befristet erteilt sei aufzuheben
· § 5 Abs. 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 5 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht entzieht die Bewilligung,
· § 5 Abs. 1 lit. c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind sei aufzuheben
· § 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung der Direktion.
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung des gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Gerichtes.
· § 7 Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 7 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 7 Abs. 1 lit. b. die unselbständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4 erfüllt sei aufzuheben
Es sei zu erlassen:
· Die berufliche Schweigepflicht ist auch gegenüber dem Regierungsrat gewährleistet, es sei denn, die zuständige Aufsichtsbehörde oder der Geheimnisherr entbinden die Geheimnisträger vorgängig.
· Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist Self-Executing-Völkerrecht, EM-RK, IPBPR, BV, Medizinalberufegesetz & Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abschliessend massgebend.
· Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, der Erteilung und des Entzugs der Bewilligung ist self-executing & kostenlos dem gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Gericht für zivilrechtlich zu beurteilende Ansprüche und Verpflichtung zur Unter-suchung, zum öffentlichen Parteienvortrag, zur öffentlichen Beurteilung und öf-fentlichen Urteilsverkündung innert nützlicher Frist auf billige Weise zu überweisen.
· Jede Beschwerde gegen Magistrats- & Amtspersonen wird von Self-Executing-Völkerrechts wegen unverzüglich untersucht und nach Massgabe der Minimalanforderungen hinsichtlich Inkorporations-, Rechtsmittel-, Untersuchungs-, Sanktionierungs-, Wiedergutmachungs- & Präventionspflicht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte & der Revision des Zürcher Strafverfahrensrechtes vom 27.01.2003 self-executing öffentlich beurteilt.
· Magistrats- & Amtspersonen sind vor dem Gesetz gleich und können weder Im-munität noch Straffreiheit rechtwirksam geltend machen.
· Besteht die Gefahr, dass Magistrats- & Amtspersonen ein Verbrechen oder Vergehen ausführen werden, mit dem sie gedroht haben, oder legen Magistrats- & Amtspersonen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt werden, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des oder der Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und sie anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
· Verweigern Magistrats- & Amtspersonen das Versprechen oder leisten sie böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann das Gericht die Magistrats- & Amtspersonen durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen.
· Begehen die Magistrats- & Amtspersonen das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Magistrats- & Amtspersonen die Sicherheit geleistet haben, so verfällt die Sicherheit dem oder den Bedrohten. Andernfalls wird sie zurückgegeben gem. StGB Art. 66 Friedensbürgschaft.
· Die freie Wahl der Ärztin, des Arztes und der Therapie ist gewährleistet.
Zürich, den 28. Januar 2008 M. Kraska