Rechtsöffnung/Rekurs Obergericht Verena Diener 17.12.08, GP

    1995-2007 Regierungsrätin, Vorsteherin der Zürcher Todesdirektion, 1999/2000 Präsidentin des Regierungsrats, 2006/2007 Präsidentin des Regierungsrats, seit 2007 Ständerätin des Kantons Zürich, Europa-Leugnerin vom Dienst, wonach die Regierungs- und RichterInkriminalität der Grün-Liberalen Hand in Hand gehen und keine Krähe der anderen ein Auge auskratzt
BEGRÜNDUNG:  diener-verena-rekurs-og-17_12_20081

Einzelinitiative Corrigendum vom 28.01.2008

 
Corrigendum vom 28.01.2008 Einzelinitiative
zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit
der Zürcher Gesundheitsdirektion &
des Zürcher Verwaltungsgerichtes
gestützt auf Self-executing-Völkerrecht, EMRK, IPPBR, BV, Medizinalberufegesetz, EGMR-Urteil Nr. 13942/88 vom 19.04.1993 Kraska  v. Switzerland A254-B  und 161. Gesetz über die politischen Rechte (vom  1. September 2003) sind gem. § 139 Ein­zelinitiati­ven der Geschäfts­leitung des Kantons­rates ein­zureichen, wo­nach gem. § 119 b) Be­gehren, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuhe­ben, gestellt werden kön­nen:
Begehren
betr.
Gesundheitsgesetzes (GesG)
vom 2. April 2007
· § 3 Abs. 1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 3 Abs. 1 Eine Bewilligung benötigt,
· § 4. Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 4. Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 4 Abs. 3 Die Bewilligung wird befristet erteilt sei aufzuheben
 
· § 5 Abs. 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 5 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht entzieht die Bewilligung,
· § 5 Abs. 1 lit. c. anderweitige Handlungen vor­nimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind sei aufzuheben
 
· § 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung der Direktion.
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung des gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Ge­richtes.
· § 7 Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 7 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 7 Abs. 1 lit. b. die unselbständig tätige Person die Vor­aussetzungen gemäss § 4 erfüllt sei aufzuheben
 
Es sei zu erlassen:
· Die berufliche Schweigepflicht ist auch gegenüber dem Regie­rungsrat gewährleis­tet, es sei denn, die zuständige Aufsichtsbehörde oder der Ge­heimnisherr entbin­den die Geheimnisträger vorgängig.
 
· Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist Self-Execu­ting-Völkerrecht, EM-RK, IPBPR, BV, Medizinalberufegesetz & Rechtsprechung des Eu­ropäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte abschliessend massgebend.
 
· Die Beurteilung der Vertrau­enswürdigkeit, der Erteilung und des Entzugs der Bewil­ligung ist self-execu­ting & kostenlos dem gemäss Art. 6-1 EMRK zu­ständigen Gericht für zivilrechtlich zu beurtei­lende Ansprü­che und Ver­pflichtung zur Unter-suchung, zum öffentlichen Par­teienvortrag, zur öf­fentlichen Beurteilung und öf-fentlichen Ur­teils­verkün­dung innert nützli­cher Frist auf billige Weise zu überwei­sen.
 
· Jede Beschwerde gegen Magistrats- & Amtspersonen wird von Self-Executing-Völkerrechts wegen unverzüglich unter­sucht und nach Massgabe der Minimalan­forderun­gen hin­sichtlich Inkorporations-, Rechtsmit­tel-, Unter­su­chungs-, Sankti­on­ie­rungs-, Wie­dergutmachungs- & Präventions­pflicht, der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte & der Revision des Zürcher Strafverfahrens­rechtes vom 27.01.2003 self-executing öf­fentlich be­urteilt.
 
· Magistrats- & Amtspersonen sind vor dem Gesetz gleich und können weder Im-mu­nität noch Straffreiheit rechtwirksam geltend machen.
 
· Besteht die Gefahr, dass Magistrats- & Amtspersonen ein Verbre­chen oder Verge­hen ausführen werden, mit dem sie gedroht haben, oder legen Magistrats- & Amtspersonen, die wegen eines Verbrechens oder eines Ver­gehens ver­urteilt wer­den, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wieder­holen, so kann ih­nen das Gericht auf Antrag des oder der Bedrohten das Verspre­chen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und sie anhalten, angemessene Si­cherheit dafür zu leisten.
 
· Verweigern Magistrats- & Amtspersonen das Versprechen oder leisten sie böswil­lig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann das Gericht die Magistrats- & Amtspersonen durch Sicherheitshaft zum Ver­spre­chen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen.
 
· Begehen die Magistrats- & Amtspersonen das Verbrechen oder das Vergehen inner­halb von zwei Jahren, nachdem die Magistrats- & Amtsperso­nen die Sicher­heit geleistet haben, so verfällt die Sicherheit dem oder den Be­drohten. An­dern­falls wird sie zurückgegeben gem. StGB Art. 66 Friedensbürg­schaft.
 
· Die freie Wahl der Ärztin, des Arztes und der Therapie ist ge­währleistet.
 
Zürich, den 28. Januar 2008 M. Kraska