1995-2007 Regierungsrätin, Vorsteherin der Zürcher Todesdirektion, 1999/2000 Präsidentin des Regierungsrats, 2006/2007 Präsidentin des Regierungsrats, seit 2007 Ständerätin des Kantons Zürich, Europa-Leugnerin vom Dienst, wonach die Regierungs- und RichterInkriminalität der Grün-Liberalen Hand in Hand gehen und keine Krähe der anderen ein Auge auskratzt
BEGRÜNDUNG: diener-verena-rekurs-og-17_12_20081
Antwort auf die Einzelinitiative
Hier die Antwort des Kantonsrates als PDF Dokument: Antwort
Einzelinitiative Corrigendum vom 28.01.2008
Corrigendum vom 28.01.2008 Einzelinitiative
zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit
der Zürcher Gesundheitsdirektion &
des Zürcher Verwaltungsgerichtes
gestützt auf Self-executing-Völkerrecht, EMRK, IPPBR, BV, Medizinalberufegesetz, EGMR-Urteil Nr. 13942/88 vom 19.04.1993 Kraska v. Switzerland A254-B und 161. Gesetz über die politischen Rechte (vom 1. September 2003) sind gem. § 139 Einzelinitiativen der Geschäftsleitung des Kantonsrates einzureichen, wonach gem. § 119 b) Begehren, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, gestellt werden können:
Begehren
betr.
Gesundheitsgesetzes (GesG)
vom 2. April 2007
· § 3 Abs. 1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 3 Abs. 1 Eine Bewilligung benötigt,
· § 4. Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 4. Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 4 Abs. 3 Die Bewilligung wird befristet erteilt sei aufzuheben
· § 5 Abs. 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 5 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht entzieht die Bewilligung,
· § 5 Abs. 1 lit. c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind sei aufzuheben
· § 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung der Direktion.
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung des gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Gerichtes.
· § 7 Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 7 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 7 Abs. 1 lit. b. die unselbständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4 erfüllt sei aufzuheben
Es sei zu erlassen:
· Die berufliche Schweigepflicht ist auch gegenüber dem Regierungsrat gewährleistet, es sei denn, die zuständige Aufsichtsbehörde oder der Geheimnisherr entbinden die Geheimnisträger vorgängig.
· Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist Self-Executing-Völkerrecht, EM-RK, IPBPR, BV, Medizinalberufegesetz & Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abschliessend massgebend.
· Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, der Erteilung und des Entzugs der Bewilligung ist self-executing & kostenlos dem gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Gericht für zivilrechtlich zu beurteilende Ansprüche und Verpflichtung zur Unter-suchung, zum öffentlichen Parteienvortrag, zur öffentlichen Beurteilung und öf-fentlichen Urteilsverkündung innert nützlicher Frist auf billige Weise zu überweisen.
· Jede Beschwerde gegen Magistrats- & Amtspersonen wird von Self-Executing-Völkerrechts wegen unverzüglich untersucht und nach Massgabe der Minimalanforderungen hinsichtlich Inkorporations-, Rechtsmittel-, Untersuchungs-, Sanktionierungs-, Wiedergutmachungs- & Präventionspflicht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte & der Revision des Zürcher Strafverfahrensrechtes vom 27.01.2003 self-executing öffentlich beurteilt.
· Magistrats- & Amtspersonen sind vor dem Gesetz gleich und können weder Im-munität noch Straffreiheit rechtwirksam geltend machen.
· Besteht die Gefahr, dass Magistrats- & Amtspersonen ein Verbrechen oder Vergehen ausführen werden, mit dem sie gedroht haben, oder legen Magistrats- & Amtspersonen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt werden, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des oder der Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und sie anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
· Verweigern Magistrats- & Amtspersonen das Versprechen oder leisten sie böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann das Gericht die Magistrats- & Amtspersonen durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen.
· Begehen die Magistrats- & Amtspersonen das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Magistrats- & Amtspersonen die Sicherheit geleistet haben, so verfällt die Sicherheit dem oder den Bedrohten. Andernfalls wird sie zurückgegeben gem. StGB Art. 66 Friedensbürgschaft.
· Die freie Wahl der Ärztin, des Arztes und der Therapie ist gewährleistet.
Zürich, den 28. Januar 2008 M. Kraska
Einzelinitiative
Hier die komplete Initiative als PDF Dokument: Einzelinitive zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit der Zürcher Gesundheitsdirektion
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