Merkli Thomas, Staatsterrorist und Bundesrichter, GP

    Merkli Thomas, geboren am 21. Mai 1951. Bürger von Aarau AG. Studium und Fürsprecherpatent in Bern. 1978 bis 1984 Kammerschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 1985 bis 1989 juristischer Direktionssekretär der kantonalbernischen Landwirtschaftsdirektion, ab 1988 auch der Forstdirektion. 1990 bis 1998 Verwaltungsrichter des Kantons Bern. 1996 Vizepräsident der Eidgenössischen Enteignungsschätzungskommission Kreis 6. Ab 1997 Ersatzrichter am Bundesgericht. Wahl zum Bundesrichter am 16. Dezember 1998. Grüne Partei
BEGRÜNDUNG:          fj-revision-bger-26_11_20081

Rechtsöffnung/Rekurs Obergericht Verena Diener 17.12.08, GP

    1995-2007 Regierungsrätin, Vorsteherin der Zürcher Todesdirektion, 1999/2000 Präsidentin des Regierungsrats, 2006/2007 Präsidentin des Regierungsrats, seit 2007 Ständerätin des Kantons Zürich, Europa-Leugnerin vom Dienst, wonach die Regierungs- und RichterInkriminalität der Grün-Liberalen Hand in Hand gehen und keine Krähe der anderen ein Auge auskratzt
BEGRÜNDUNG:  diener-verena-rekurs-og-17_12_20081

Einzelinitiative Corrigendum vom 28.01.2008

 
Corrigendum vom 28.01.2008 Einzelinitiative
zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit
der Zürcher Gesundheitsdirektion &
des Zürcher Verwaltungsgerichtes
gestützt auf Self-executing-Völkerrecht, EMRK, IPPBR, BV, Medizinalberufegesetz, EGMR-Urteil Nr. 13942/88 vom 19.04.1993 Kraska  v. Switzerland A254-B  und 161. Gesetz über die politischen Rechte (vom  1. September 2003) sind gem. § 139 Ein­zelinitiati­ven der Geschäfts­leitung des Kantons­rates ein­zureichen, wo­nach gem. § 119 b) Be­gehren, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuhe­ben, gestellt werden kön­nen:
Begehren
betr.
Gesundheitsgesetzes (GesG)
vom 2. April 2007
· § 3 Abs. 1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 3 Abs. 1 Eine Bewilligung benötigt,
· § 4. Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 4. Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 4 Abs. 3 Die Bewilligung wird befristet erteilt sei aufzuheben
 
· § 5 Abs. 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 5 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht entzieht die Bewilligung,
· § 5 Abs. 1 lit. c. anderweitige Handlungen vor­nimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind sei aufzuheben
 
· § 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung der Direktion.
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung des gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Ge­richtes.
· § 7 Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 7 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 7 Abs. 1 lit. b. die unselbständig tätige Person die Vor­aussetzungen gemäss § 4 erfüllt sei aufzuheben
 
Es sei zu erlassen:
· Die berufliche Schweigepflicht ist auch gegenüber dem Regie­rungsrat gewährleis­tet, es sei denn, die zuständige Aufsichtsbehörde oder der Ge­heimnisherr entbin­den die Geheimnisträger vorgängig.
 
· Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist Self-Execu­ting-Völkerrecht, EM-RK, IPBPR, BV, Medizinalberufegesetz & Rechtsprechung des Eu­ropäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte abschliessend massgebend.
 
· Die Beurteilung der Vertrau­enswürdigkeit, der Erteilung und des Entzugs der Bewil­ligung ist self-execu­ting & kostenlos dem gemäss Art. 6-1 EMRK zu­ständigen Gericht für zivilrechtlich zu beurtei­lende Ansprü­che und Ver­pflichtung zur Unter-suchung, zum öffentlichen Par­teienvortrag, zur öf­fentlichen Beurteilung und öf-fentlichen Ur­teils­verkün­dung innert nützli­cher Frist auf billige Weise zu überwei­sen.
 
· Jede Beschwerde gegen Magistrats- & Amtspersonen wird von Self-Executing-Völkerrechts wegen unverzüglich unter­sucht und nach Massgabe der Minimalan­forderun­gen hin­sichtlich Inkorporations-, Rechtsmit­tel-, Unter­su­chungs-, Sankti­on­ie­rungs-, Wie­dergutmachungs- & Präventions­pflicht, der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte & der Revision des Zürcher Strafverfahrens­rechtes vom 27.01.2003 self-executing öf­fentlich be­urteilt.
 
· Magistrats- & Amtspersonen sind vor dem Gesetz gleich und können weder Im-mu­nität noch Straffreiheit rechtwirksam geltend machen.
 
· Besteht die Gefahr, dass Magistrats- & Amtspersonen ein Verbre­chen oder Verge­hen ausführen werden, mit dem sie gedroht haben, oder legen Magistrats- & Amtspersonen, die wegen eines Verbrechens oder eines Ver­gehens ver­urteilt wer­den, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wieder­holen, so kann ih­nen das Gericht auf Antrag des oder der Bedrohten das Verspre­chen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und sie anhalten, angemessene Si­cherheit dafür zu leisten.
 
· Verweigern Magistrats- & Amtspersonen das Versprechen oder leisten sie böswil­lig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann das Gericht die Magistrats- & Amtspersonen durch Sicherheitshaft zum Ver­spre­chen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen.
 
· Begehen die Magistrats- & Amtspersonen das Verbrechen oder das Vergehen inner­halb von zwei Jahren, nachdem die Magistrats- & Amtsperso­nen die Sicher­heit geleistet haben, so verfällt die Sicherheit dem oder den Be­drohten. An­dern­falls wird sie zurückgegeben gem. StGB Art. 66 Friedensbürg­schaft.
 
· Die freie Wahl der Ärztin, des Arztes und der Therapie ist ge­währleistet.
 
Zürich, den 28. Januar 2008 M. Kraska