Über die Geheimjustiz der Nazis und Schweizer Bundesrichter

Ist die Zürcher Gesundheitsdirektion eine Staatsterroristische Vereini­gung mit Todesfolgen?

Dlf Samstag, 24.05.2025 11:30 -11:40 h: der da­mals 9-jährige Junge erzählte im Interview:

  1. 1945, im Frühjahr, mussten Kinder im KZ Birkenau Leichen aus Baracken hin-aus auf Karren schleppen, als ein eben­falls 9-jähriger Junge die Nazi-Wache auf seine Notdurft aufmerksam machte.
    Diese bedeutete ihm, ihr hinter die Baracke zu folgen.
    Daraufhin war ein Schuss zu vernehmen, während die anderen Kinder schuf­teten.
  2. 1982 befreite ein Arzt eine gegen ihren Willen zwangspflegeheimhospitali­sierte Pati­entin und führte sie gemäss primum nihil nocere & lege artis in ihre eigene, mit Personal be­triebene Liegen­schaft zu ihrer Zufrieden­heit erfolg­reich zurück.
  3. 1983 verboten daraufhin Bundesrichter, Ver­wal­tungs­richter, Regierungsräte und Präsidenten von Kran­kenkassen gemäss primum nocere in vollkommener Ge­heimjustiz willkür­lich gegen­über dem Arzt die selbstän­dige, ärztliche Be­rufs­ausübung auf dem ge­samten Ge­biet der Eidge­nossenschaft seit 1983 – le­bens­länglich – mit der Be­gründung einer Vertrauens­würdigkeit.
  4. Sind Bundesrichter, Ver­waltungsrichter, Regierungsräte und Präsiden­ten von Krankenkassen die bestbezahlten Berufsmörder wie der Leiter der Schaupro­zesse betr. Robert Freisler, Präsident des Volksgerichtshofes, der 2’600 Men­schen infolge schwerer Rechtsbeugung vorsätzlich, be­wusst gezielt konzertiert und kon­zentriert auch die Geschwister +Sophie & +Hans Scholl, beide am 22. Februar 1943 mit der Guillotine in München hin­rich­ten liess, zu vergleichen?
  5. Denn am 14. März 1988 stellten die Bundesrichter selbst fest, dass im Akten­urteil an­lässlich der öffentlichen Beratung vom 22. Oktober 1987 die Akten nicht vor­handen waren.
    Am 19.04.1993 stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, dass die selbstän­dige, ärztliche Berufsausübung de iur den Schutz gem. EMRK Art. 6 Ziff. 1 ge­niesst.
    Handelt es sich um verschiedene Vertrauenswürdigkeiten?
    Dem erfolgreichen Arzt wird sie lebenslänglich entzogen, wohingegen de facto sie durch die ebenso erfolgreiche Anwendung von Ge­heimjustiz und Willkür nichtsdes­totrotz zu gelten habe.
    PS: Wegen widerrechtlicher Freiheitsberaubung etc. durch das Pflegeheim wurde nie ermit­telt.
  6. 1984 erliess die Zürcher Gesundheitsdirektion das illegale Spritzenabgabe-Verbot, wonach wissentlich und willentlich über 5’000 Menschen zu Tode ge­bracht worden sind, indem vorsätzlich den Drogenabhängigen auf dem Platz­spitz betr. StGB Art. 264 lit. b Lebensbedingungen für diese Gruppe Menschen auferlegt worden sind, die geeignet waren und sind, ihre körperliche Vernich­tung ganz oder teilweise her­beizuführen.
  7. 2022 erliess die Zürcher Gesundheitsdirektion den illegale Covid-Spritzen-Be­fehl, wonach wissentlich und willentlich eine unbekannte Anzahl Menschen betr. StGB Art. 264 lit. b von einer lege-artis-Therapie etc. im Spital ausge-schlos­sen worden sind, indem an Grippe erkrankte Menschen ohne Co­vid-Spritze vorsätzlich Lebensbedin­gungen für diese Gruppe Menschen auferlegt worden sind, die geeignet waren und sind, ihre körperliche Vernichtung ganz oder teil­weise herbeizuführen.
  8. Staatsterroristen schalten und walten ohne Akten willkürlich und in Ge­heimjustiz, indem alle strafrechtlich relevant schuldhaft strafbaren Offizialde­likte  w e i s u n g s b e d i n g t  auf bundes- & staatsanwaltlicher Ebene a priori mit Vehemenz konsequent unterdrückt werden im Gegensatz zum um­schuldi­gen Souverän, Staatsbürger und am 13.01.1986 von Schuld und Strafe freige­sproche­nen Arzt, der nach Hippokratischem Eid: primum nihil nocere und lege artis handelte und hierfür strafrechtlich verfolgt wurde und lebens­länglich wird.
  9. Daraus folgt automatisch eine Verabsolutierung der Straffreiheit der Regie­rungskriminalität, wenn nicht ein konsequenter Seitenwechsel vollzogen wird, indem nicht das unschuldig gesprochene Opfer lebenslänglich verfolgt wird, sondern die berufsmordenden Täter öffentlich konsequent geächtet werden.

Demzufolge ist die Zürcher «Gesund­heits»-Direktion etc. als eine Staatster­ro­ristische Vereini­gung mit Todesfolgen zu beurteilen; q.e.d.

Als Berufsmörder zu beurteilende Personen mit mutmasslichem Jahreseinkom-men:

Position / OrganisationNameGehalt / Entschädigung
BundesrichterRobert PatryCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterCarl Hans BrunschwilerCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterHerman SchmidtCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterStephan HartmannCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterWerner Perrig (Ersatzrichter)Entschädigung pro Fall/Sitzung
BundesrichterThomas MerkliCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterPeter KarlenCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterThomas MüllerCHF ca. 365’000 – 390’000
BundesrichterAndreas ZündCHF ca. 365’000 – 390’000+
BundesrichterMartin StraubCHF ca. 100’000 – 150’000+
VerwaltungsrichterEmil DietschCHF ca. 180’000 – 250’000+
VerwaltungsrichterJürg BosshartCHF ca. 180’000 – 250’000+
VerwaltungsrichterHeinrich SchalcherCHF ca. 180’000 – 250’000+
VerwaltungsrichterWalter PeterCHF ca. 180’000 – 250’000+
VerwaltungsrichterTobias JaagEntschädigung pro Fall/Sitzung
VerwaltungsrichterElisabeth TrachselCHF ca. 180’000 – 250’000+
VerwaltungsrichterRudolf BodmerCHF ca. 180’000 – 250’000+
VerwaltungsrichterFelix HelgCHF ca. 100’000 – 150’000+
Regierungsrat (Gesundheitsdirektion)Peter WiederkehrCHF ca. 330’000
Regierungsrat (Gesundheitsdirektion)Verena DienerCHF ca. 330’000+
Regierungsrat (Gesundheitsdirektion)Thomas HeinigerCHF ca. 330’000
Regierungsrat (Gesundheitsdirektion)Natalie RickliCHF ca. 330’000
KantonsarztGonzagues KistlerCHF ca. 150’000 – 250’000+
KantonsarztUlrich GabathulerCHF ca. 150’000 – 250’000+
KantonsarztMartin BrianCHF ca. 150’000 – 250’000+
KantonsarztChristiane MeierCHF ca. 150’000 – 250’000+
CSS – KrankenkassePhilomena ColatrellaCHF ca. 780’000
SRF-TV RundschauMario PolettiCHF ca. 120’000 – 200’000+
SRF-TV RundschauFiona EndresCHF ca. 95’000 – 140’000

CSS-Präsidentin: Colatrella Philomena, lic. iur., RAin

Kann man mit skrupellosem Lügen und Irreführung Präsident einer Schweizer Krankenkassen sein? Die Antwort ist erstaunlich einfach.

Von der juristischen Sachbearbeiterin zur Krankenassen-Präsidentin mit CHF 700’000 pro Jahr?

Das geht bei der CSS-Krankenkasse – wenn man einen Arzt, der für seine betagten Patienten Hausbesuche machte, im Interesse der Gesundheitsdirektion beruflich ruiniert.

Das lebendige Beispiel: Philomena Colatrella mit CHF 743’766.00 Bruttolohn im Jahr 2018.

Einzelinitiative Corrigendum vom 28.01.2008

 
Corrigendum vom 28.01.2008 Einzelinitiative
zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit
der Zürcher Gesundheitsdirektion &
des Zürcher Verwaltungsgerichtes
gestützt auf Self-executing-Völkerrecht, EMRK, IPPBR, BV, Medizinalberufegesetz, EGMR-Urteil Nr. 13942/88 vom 19.04.1993 Kraska  v. Switzerland A254-B  und 161. Gesetz über die politischen Rechte (vom  1. September 2003) sind gem. § 139 Ein­zelinitiati­ven der Geschäfts­leitung des Kantons­rates ein­zureichen, wo­nach gem. § 119 b) Be­gehren, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuhe­ben, gestellt werden kön­nen:
Begehren
betr.
Gesundheitsgesetzes (GesG)
vom 2. April 2007
· § 3 Abs. 1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 3 Abs. 1 Eine Bewilligung benötigt,
· § 4. Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 4. Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 4 Abs. 3 Die Bewilligung wird befristet erteilt sei aufzuheben
 
· § 5 Abs. 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 5 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht entzieht die Bewilligung,
· § 5 Abs. 1 lit. c. anderweitige Handlungen vor­nimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind sei aufzuheben
 
· § 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung der Direktion.
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 6 Abs. 1 … bedarf einer Bewilligung des gemäss Art. 6-1 EMRK zuständigen Ge­richtes.
· § 7 Abs. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung,
 
sei zu ändern und anstatt dessen zu erlassen:
§ 7 Abs. 1 Das gemäss Art. 6-1 EMRK zuständige Gericht erteilt die Bewilligung,
· § 7 Abs. 1 lit. b. die unselbständig tätige Person die Vor­aussetzungen gemäss § 4 erfüllt sei aufzuheben
 
Es sei zu erlassen:
· Die berufliche Schweigepflicht ist auch gegenüber dem Regie­rungsrat gewährleis­tet, es sei denn, die zuständige Aufsichtsbehörde oder der Ge­heimnisherr entbin­den die Geheimnisträger vorgängig.
 
· Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist Self-Execu­ting-Völkerrecht, EM-RK, IPBPR, BV, Medizinalberufegesetz & Rechtsprechung des Eu­ropäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte abschliessend massgebend.
 
· Die Beurteilung der Vertrau­enswürdigkeit, der Erteilung und des Entzugs der Bewil­ligung ist self-execu­ting & kostenlos dem gemäss Art. 6-1 EMRK zu­ständigen Gericht für zivilrechtlich zu beurtei­lende Ansprü­che und Ver­pflichtung zur Unter-suchung, zum öffentlichen Par­teienvortrag, zur öf­fentlichen Beurteilung und öf-fentlichen Ur­teils­verkün­dung innert nützli­cher Frist auf billige Weise zu überwei­sen.
 
· Jede Beschwerde gegen Magistrats- & Amtspersonen wird von Self-Executing-Völkerrechts wegen unverzüglich unter­sucht und nach Massgabe der Minimalan­forderun­gen hin­sichtlich Inkorporations-, Rechtsmit­tel-, Unter­su­chungs-, Sankti­on­ie­rungs-, Wie­dergutmachungs- & Präventions­pflicht, der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte & der Revision des Zürcher Strafverfahrens­rechtes vom 27.01.2003 self-executing öf­fentlich be­urteilt.
 
· Magistrats- & Amtspersonen sind vor dem Gesetz gleich und können weder Im-mu­nität noch Straffreiheit rechtwirksam geltend machen.
 
· Besteht die Gefahr, dass Magistrats- & Amtspersonen ein Verbre­chen oder Verge­hen ausführen werden, mit dem sie gedroht haben, oder legen Magistrats- & Amtspersonen, die wegen eines Verbrechens oder eines Ver­gehens ver­urteilt wer­den, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wieder­holen, so kann ih­nen das Gericht auf Antrag des oder der Bedrohten das Verspre­chen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und sie anhalten, angemessene Si­cherheit dafür zu leisten.
 
· Verweigern Magistrats- & Amtspersonen das Versprechen oder leisten sie böswil­lig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann das Gericht die Magistrats- & Amtspersonen durch Sicherheitshaft zum Ver­spre­chen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen.
 
· Begehen die Magistrats- & Amtspersonen das Verbrechen oder das Vergehen inner­halb von zwei Jahren, nachdem die Magistrats- & Amtsperso­nen die Sicher­heit geleistet haben, so verfällt die Sicherheit dem oder den Be­drohten. An­dern­falls wird sie zurückgegeben gem. StGB Art. 66 Friedensbürg­schaft.
 
· Die freie Wahl der Ärztin, des Arztes und der Therapie ist ge­währleistet.
 
Zürich, den 28. Januar 2008 M. Kraska